Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/03/0228

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, römisch fünf 154/97-6, dahin ausgelegt, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen und eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030228.X03

Im RIS seit

22.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030228_20030625X03