Verwaltungsgerichtshof
25.06.2003
2000/03/0228
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, römisch fünf 154/97-6, dahin ausgelegt, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen und eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht.