Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde zu Recht im Hinblick auf die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, hat doch die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Handlungen setzte, die seine Gewalt- bzw. Aggressionsbereitschaft und die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anerkannten Werten anderer Personen aufzeigen. Insoweit der Beschwerdeführer diese Taten jedoch als harmlos darzustellen sucht, kann ihm im Hinblick auf die Umstände insbesondere der einem gerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Tat (wodurch er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen hat) nicht gefolgt werden. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 5 Abs. 3 Z. 1 GelVerkG 1996, wonach die Zuverlässigkeit erst bei einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht anzunehmen sei, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall nicht die gerichtliche Verurteilung bzw. das ihr zu Grunde liegende Verhalten allein, sondern das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers maßgeblich ist.Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde zu Recht im Hinblick auf die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, hat doch die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Handlungen setzte, die seine Gewalt- bzw. Aggressionsbereitschaft und die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anerkannten Werten anderer Personen aufzeigen. Insoweit der Beschwerdeführer diese Taten jedoch als harmlos darzustellen sucht, kann ihm im Hinblick auf die Umstände insbesondere der einem gerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Tat (wodurch er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen hat) nicht gefolgt werden. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, GelVerkG 1996, wonach die Zuverlässigkeit erst bei einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht anzunehmen sei, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall nicht die gerichtliche Verurteilung bzw. das ihr zu Grunde liegende Verhalten allein, sondern das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers maßgeblich ist.