Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (Hinweis E 11.3.1968, 1377/67, und E 15.1.1982, 81/02/0305). Die Behörde hat daher zutreffend festgestellt, dass der Alkotest auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert wird, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird. Indem der Beschuldigte im vorliegenden Fall den entlaufenen Hund einzufangen versuchte, was ihm in ca. 25 Minuten, in denen die Gendarmeriebeamten auf den Beschuldigten warteten, nicht gelang, hat er die Ablegung des Alkotestes verweigert.