Nach § 14 Abs. 4 AVG sind (erhebliche) Zusätze nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen" stammen, das sind Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben. Handschriftliche Einfügungen in einem "Verkündungsprotokoll" in Textstellen, welche vom Verhandlungsleiter stammen, sind zulässig und als im Rahmen der Aufnahme dieses Protokolles beigesetzt anzusehen, wenn nichts Gegenteiliges hervorkommt.Nach Paragraph 14, Absatz 4, AVG sind (erhebliche) Zusätze nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen" stammen, das sind Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben. Handschriftliche Einfügungen in einem "Verkündungsprotokoll" in Textstellen, welche vom Verhandlungsleiter stammen, sind zulässig und als im Rahmen der Aufnahme dieses Protokolles beigesetzt anzusehen, wenn nichts Gegenteiliges hervorkommt.