Die "vermeintliche unmenschliche Behandlung" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 75 FrG 1997, 685 BlgNRDie "vermeintliche unmenschliche Behandlung" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 75, FrG 1997, 685 BlgNR
20. GP 82) bzw. ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 MRK wäre gegebenenfalls in der Außerlandesschaffung des Fremden durch Österreich zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist § 57 Abs. 1 FrG 1997 so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. MaW: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs- , Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach § 57 Abs. 1 FrG 1997 ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 MRK verstoßen (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0203).20. Gesetzgebungsperiode 82) bzw. ein möglicher Verstoß gegen Artikel 3, MRK wäre gegebenenfalls in der Außerlandesschaffung des Fremden durch Österreich zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. MaW: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs- , Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, MRK verstoßen (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0203).