Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/01/0443

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15659 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/01/0443

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0444 E 21. August 2001 2000/01/0505 E 9. Juli 2002

Rechtssatz

Die "vermeintliche unmenschliche Behandlung" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 75, FrG 1997, 685 BlgNR

20. Gesetzgebungsperiode 82) bzw. ein möglicher Verstoß gegen Artikel 3, MRK wäre gegebenenfalls in der Außerlandesschaffung des Fremden durch Österreich zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. MaW: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs- , Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, MRK verstoßen (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010443.X03

Im RIS seit

05.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2000010443_20010821X03

Rechtssatz für 2000/20/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/20/0208

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die "vermeintliche unmenschliche Behandlung" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 75, FrG 1997, 685 BlgNR

20. Gesetzgebungsperiode 82) bzw. ein möglicher Verstoß gegen Artikel 3, MRK wäre gegebenenfalls in der Außerlandesschaffung des Fremden durch Österreich zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. MaW: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs- , Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, MRK verstoßen (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200208.X02

Im RIS seit

03.02.2004

Dokumentnummer

JWR_2000200208_20031217X02