Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0400

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0400

Entscheidungsdatum

22.11.2001

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200400.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1999200400_20011122X02

Rechtssatz für 2007/03/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0186

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030186.X01

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2007030186_20090325X01

Rechtssatz für 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2007030130_20101220X01

Rechtssatz für 2011/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0001

Entscheidungsdatum

18.05.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030001.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030001_20110518X01