Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2001

Geschäftszahl

99/20/0400

Rechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.