Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15263 A/1999
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/20/0321
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;
Rechtssatz
Das Absperren des Wohnhauses allein ist für eine sorgfältige Aufbewahrung einer Schusswaffe nicht ausreichend, denn die Waffe darf auch für jemanden, der sich überraschend Zutritt zu einem versperrten Wohnhaus verschafft hat, nicht ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses ohne weiteres zugänglich sein. Es soll auch in einem solchen Fall nicht etwa die Waffe im Wohnzimmer auf dem Tisch liegend sofort ins Auge springen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X02
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
JWR_1999200321_19991021X02