Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15263 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0321

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Rechtssatz

Das Absperren des Wohnhauses allein ist für eine sorgfältige Aufbewahrung einer Schusswaffe nicht ausreichend, denn die Waffe darf auch für jemanden, der sich überraschend Zutritt zu einem versperrten Wohnhaus verschafft hat, nicht ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses ohne weiteres zugänglich sein. Es soll auch in einem solchen Fall nicht etwa die Waffe im Wohnzimmer auf dem Tisch liegend sofort ins Auge springen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Dokumentnummer

JWR_1999200321_19991021X02