Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/20/0321
Das Absperren des Wohnhauses allein ist für eine sorgfältige Aufbewahrung einer Schusswaffe nicht ausreichend, denn die Waffe darf auch für jemanden, der sich überraschend Zutritt zu einem versperrten Wohnhaus verschafft hat, nicht ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses ohne weiteres zugänglich sein. Es soll auch in einem solchen Fall nicht etwa die Waffe im Wohnzimmer auf dem Tisch liegend sofort ins Auge springen.