Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/20/0155
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200155.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
JWR_2000200155_20000608X01