Verwaltungsgerichtshof
08.06.2000
2000/20/0155
GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 1
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).