Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0279

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten (GEFÄHRDEN KÖNNTE) - Vorgängerbestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1986 vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1994,, bereits wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 18.12.1991, 91/01/0128, E 22.1.1992, 91/01/0175, und E 20.9.1995, 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (di GESETZWIDRIGER ODER ZWECKWIDRIGER GEBRAUCH - Hinweis E 16.9.1992, 91/01/0244, und E 27.4.1994, 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger oder zweckwidriger (MISSBRÄUCHLICHER) Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0175, sowie E 24.11.1993, 93/01/0246, und E 20.9.1995, 94/20/0658).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200279.X01

Im RIS seit

20.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200279_19990325X01

Rechtssatz für 99/20/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0149

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0279 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten (GEFÄHRDEN KÖNNTE) - Vorgängerbestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1986 vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1994,, bereits wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 18.12.1991, 91/01/0128, E 22.1.1992, 91/01/0175, und E 20.9.1995, 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (di GESETZWIDRIGER ODER ZWECKWIDRIGER GEBRAUCH - Hinweis E 16.9.1992, 91/01/0244, und E 27.4.1994, 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger oder zweckwidriger (MISSBRÄUCHLICHER) Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0175, sowie E 24.11.1993, 93/01/0246, und E 20.9.1995, 94/20/0658).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200149.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1999200149_20000224X02

Rechtssatz für 98/20/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0191

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0279 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten (GEFÄHRDEN KÖNNTE) - Vorgängerbestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1986 vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1994,, bereits wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 18.12.1991, 91/01/0128, E 22.1.1992, 91/01/0175, und E 20.9.1995, 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (di GESETZWIDRIGER ODER ZWECKWIDRIGER GEBRAUCH - Hinweis E 16.9.1992, 91/01/0244, und E 27.4.1994, 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger oder zweckwidriger (MISSBRÄUCHLICHER) Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0175, sowie E 24.11.1993, 93/01/0246, und E 20.9.1995, 94/20/0658).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200191.X01

Im RIS seit

04.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200191_20000921X01

Rechtssatz für 99/20/0400

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0400

Entscheidungsdatum

22.11.2001

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0279 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten (GEFÄHRDEN KÖNNTE) - Vorgängerbestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1986 vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1994,, bereits wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 18.12.1991, 91/01/0128, E 22.1.1992, 91/01/0175, und E 20.9.1995, 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (di GESETZWIDRIGER ODER ZWECKWIDRIGER GEBRAUCH - Hinweis E 16.9.1992, 91/01/0244, und E 27.4.1994, 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger oder zweckwidriger (MISSBRÄUCHLICHER) Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0175, sowie E 24.11.1993, 93/01/0246, und E 20.9.1995, 94/20/0658).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200400.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1999200400_20011122X01