Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/19/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15304 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/19/0189

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs3;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997 ist, dass der Geladene im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG verpflichtet war, der an ihn ergangenen Ladung Folge zu leisten. Das bloße Faktum des Nichterscheinens des Geladenen reicht dafür nicht aus. Zwar ist einzuräumen, dass der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz FrG 1997 diesbezüglich nicht eindeutig ist, doch gibt es keinen Hinweis darauf, dass mit dieser Bestimmung den Niederlassungsbehörden, für deren behördliches Verfahren das AVG maßgeblich ist, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ein Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Eingehen in die Sache nur deshalb abzuschließen, weil der Antragsteller nicht vor der Behörde erschienen ist, obwohl er gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG gar nicht verpflichtet war, der an ihn ergangenen Ladung Folge zu leisten. Die gegenteilige Auffassung würde die im Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997 verankerte Obliegenheit des Antragstellers, (verstärkt) an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, ungebührlich auf diejenigen Fälle ausweiten, in denen der Antragsteller objektiv, aber ohne sein Zutun, an der Mitwirkung gehindert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190189.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1999190189_19991221X02

Rechtssatz für 2003/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16194 A/2003

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0001

Entscheidungsdatum

10.10.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0189 E 21. Dezember 1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997 ist, dass der Geladene im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG verpflichtet war, der an ihn ergangenen Ladung Folge zu leisten. Das bloße Faktum des Nichterscheinens des Geladenen reicht dafür nicht aus. Zwar ist einzuräumen, dass der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz FrG 1997 diesbezüglich nicht eindeutig ist, doch gibt es keinen Hinweis darauf, dass mit dieser Bestimmung den Niederlassungsbehörden, für deren behördliches Verfahren das AVG maßgeblich ist, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ein Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Eingehen in die Sache nur deshalb abzuschließen, weil der Antragsteller nicht vor der Behörde erschienen ist, obwohl er gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG gar nicht verpflichtet war, der an ihn ergangenen Ladung Folge zu leisten. Die gegenteilige Auffassung würde die im Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997 verankerte Obliegenheit des Antragstellers, (verstärkt) an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, ungebührlich auf diejenigen Fälle ausweiten, in denen der Antragsteller objektiv, aber ohne sein Zutun, an der Mitwirkung gehindert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180001.X01

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003180001_20031010X01