Dass infolge der §§ 49 Abs 1 iVm 47 Abs 3 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot gegen Ehegatten von Österreichern gem § 48 Abs 1 erster Satz legcit nur zulässig ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, hätte das (auch) auf die mit § 36 Abs 2 Z 6 und Z 7 FrG 1997 übereinstimmenden Bestimmungen des § 18 Abs 2 Z 6 und Z 7 FrG 1993 gestützte Aufenthaltsverbot nicht unzulässig gemacht, weil die Bestimmungen des § 36 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG 1997 bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs 1 Z 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326).Dass infolge der Paragraphen 49, Absatz eins, in Verbindung mit 47 Absatz 3, FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot gegen Ehegatten von Österreichern gem Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz legcit nur zulässig ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, hätte das (auch) auf die mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FrG 1997 übereinstimmenden Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FrG 1993 gestützte Aufenthaltsverbot nicht unzulässig gemacht, weil die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG 1997 bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326).