Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/17/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/17/0110

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §19 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, das Objekt sei vom Trinkwasseranschluss und Kanalanschluss befreit und habe keine Stromversorgung, übersieht er, dass es sich bei dem Erschließungsbeitrag um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung handelt und diese nicht mit dem Verkehr zusammenhängenden Umstände daher nicht maßgebend dafür sein können, ob die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages rechtmäßig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170110.X04

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1999170110_20001023X04