Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
99/17/0110
Entscheidungsdatum
23.10.2000
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, das Objekt sei vom Trinkwasseranschluss und Kanalanschluss befreit und habe keine Stromversorgung, übersieht er, dass es sich bei dem Erschließungsbeitrag um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung handelt und diese nicht mit dem Verkehr zusammenhängenden Umstände daher nicht maßgebend dafür sein können, ob die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages rechtmäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170110.X04
Dokumentnummer
JWR_1999170110_20001023X04