Verwaltungsgerichtshof
23.10.2000
99/17/0110
Mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, das Objekt sei vom Trinkwasseranschluss und Kanalanschluss befreit und habe keine Stromversorgung, übersieht er, dass es sich bei dem Erschließungsbeitrag um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung handelt und diese nicht mit dem Verkehr zusammenhängenden Umstände daher nicht maßgebend dafür sein können, ob die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages rechtmäßig ist.