Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

99/17/0110

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, das Objekt sei vom Trinkwasseranschluss und Kanalanschluss befreit und habe keine Stromversorgung, übersieht er, dass es sich bei dem Erschließungsbeitrag um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung handelt und diese nicht mit dem Verkehr zusammenhängenden Umstände daher nicht maßgebend dafür sein können, ob die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages rechtmäßig ist.