Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/13/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/13/0102

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130102.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1994130102_19991013X01

Rechtssatz für 2000/17/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/17/0009

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170009.X01

Im RIS seit

13.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000170009_20011024X01

Rechtssatz für 99/17/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/17/0008

Entscheidungsdatum

28.01.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170008.X02

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999170008_20020128X02

Rechtssatz für 2013/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0041

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040041.X01

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2013040041_20150624X01