Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/04/0041
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040041.X01
Im RIS seit
22.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2013040041_20150624X01