Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/12/0091
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Index
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
GdBKUFG Tir 1998 §21 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §22 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0042 E 28. Mai 1997 RS 2
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, daß der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X02
Im RIS seit
09.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1999120091_20040701X02