Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (gleiches gilt für das Wr UFG 1967) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150 - 152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (gleiches gilt für das Wr UFG 1967) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150 - 152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).