Für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Vorfälle (hier: in Zusammenhang mit dem Anheben eines Generators und dem Abrutschen vom Einsatzfahrzeug) als Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 Wr UFG 1967 zu werten sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei diesen Ereignissen überhaupt um Unfälle gehandelt hat. In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung durch die vom Beschwerdeführer (einem Beamten der Bundeshauptstadt Wien) erlittenen Unfälle verursacht wurde. Nur wenn ein derartiger Kausalzusammenhang gegeben ist, liegt ein als Dienstunfall anzuerkennende Ereignis vor. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein als Dienstunfall anerkanntes Geschehen einen Anspruch auf Versehrtenrente begründet, was ein bestimmtes Mindestausmaß der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht bloß kurzfristig eintritt, voraussetzt (was Gegenstand eigener mit Hilfe von Sachverständigen durchzuführender Ermittlungen ist).Für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Vorfälle (hier: in Zusammenhang mit dem Anheben eines Generators und dem Abrutschen vom Einsatzfahrzeug) als Dienstunfälle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 10, Wr UFG 1967 zu werten sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei diesen Ereignissen überhaupt um Unfälle gehandelt hat. In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung durch die vom Beschwerdeführer (einem Beamten der Bundeshauptstadt Wien) erlittenen Unfälle verursacht wurde. Nur wenn ein derartiger Kausalzusammenhang gegeben ist, liegt ein als Dienstunfall anzuerkennende Ereignis vor. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein als Dienstunfall anerkanntes Geschehen einen Anspruch auf Versehrtenrente begründet, was ein bestimmtes Mindestausmaß der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht bloß kurzfristig eintritt, voraussetzt (was Gegenstand eigener mit Hilfe von Sachverständigen durchzuführender Ermittlungen ist).