Die Wendung in § 19 Abs 6 Satz 2 zweiter Halbsatz LDG 1984, dass die aufschiebende Wirkung (unter bestimmten Voraussetzungen) IM BESCHEID AUSZUSCHLIESSEN ist, bezieht sich auf den Versetzungsbescheid.Die Wendung in Paragraph 19, Absatz 6, Satz 2 zweiter Halbsatz LDG 1984, dass die aufschiebende Wirkung (unter bestimmten Voraussetzungen) IM BESCHEID AUSZUSCHLIESSEN ist, bezieht sich auf den Versetzungsbescheid.