Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0200

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf die (hier durch eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 erfolgte) positive Beurteilung einer anderen als der gegenständlichen Maßnahme kann eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes dar, nicht aufgezeigt werden; denn jede Maßnahme ist für sich auf ihre Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu untersuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100200.X03

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100200_20010611X03