Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Geschäftszahl

99/10/0200

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf die (hier durch eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 erfolgte) positive Beurteilung einer anderen als der gegenständlichen Maßnahme kann eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes dar, nicht aufgezeigt werden; denn jede Maßnahme ist für sich auf ihre Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu untersuchen.