Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
99/10/0181
Entscheidungsdatum
27.04.2000
Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Begriff der VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen (zB) der BEEINTRÄCHTIGUNG oder VERÄNDERUNG des Landschaftsbildes bzw des EINGRIFFES in das Landschaftsbild. Das Vorliegen dieser Tatbestände ist schon im Fall einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes zu bejahen; für die Verwirklichung des Tatbestandes EINGRIFF wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass dieser ein STÖRENDER sei (Hinweis E 24.9.1999, 97/10/0191,0192; hier keine VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES durch eine Freizeitanlage bzw Sportanlage).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100181.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1999100181_20000427X03