Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0181

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen (zB) der BEEINTRÄCHTIGUNG oder VERÄNDERUNG des Landschaftsbildes bzw des EINGRIFFES in das Landschaftsbild. Das Vorliegen dieser Tatbestände ist schon im Fall einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes zu bejahen; für die Verwirklichung des Tatbestandes EINGRIFF wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass dieser ein STÖRENDER sei (Hinweis E 24.9.1999, 97/10/0191,0192; hier keine VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES durch eine Freizeitanlage bzw Sportanlage).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100181.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1999100181_20000427X03