Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Geschäftszahl

99/10/0181

Rechtssatz

Der Begriff der VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen (zB) der BEEINTRÄCHTIGUNG oder VERÄNDERUNG des Landschaftsbildes bzw des EINGRIFFES in das Landschaftsbild. Das Vorliegen dieser Tatbestände ist schon im Fall einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes zu bejahen; für die Verwirklichung des Tatbestandes EINGRIFF wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass dieser ein STÖRENDER sei (Hinweis E 24.9.1999, 97/10/0191,0192; hier keine VERUNSTALTUNG DES LANDSCHAFTSBILDES durch eine Freizeitanlage bzw Sportanlage).