Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/10/0132

Entscheidungsdatum

29.01.2001

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Rechtssatz

Ob den Feststellungen der belangten Behörde in einem Verfahren zur Erteilung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages in Wahrheit nicht das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, sondern das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten zu Grunde liegt, ist abgesehen davon, dass die behördlichen Feststellungen in den von der Behörde eingeholten Gutachten eine Grundlage finden, nicht relevant. Selbst wenn sich die belangte Behörde ausschließlich auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten gestützt hätte, wäre dieser Umstand für sich alleine nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten zu verletzen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100132.X05

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1999100132_20010129X05