Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/10/0343

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100343.X02

Im RIS seit

28.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1998100343_20000529X02

Rechtssatz für 2000/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0081

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100081.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_2000100081_20000904X01

Rechtssatz für 99/10/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0222

Entscheidungsdatum

18.12.2000

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100222.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100222_20001218X02

Rechtssatz für 2000/10/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0119

Entscheidungsdatum

18.12.2000

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100119.X02

Im RIS seit

11.12.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100119_20001218X02

Rechtssatz für 99/10/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15598 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0055

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 2 (hier: betreffend § 27 Abs 3 Tir NatSchG 1997)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X02

Im RIS seit

28.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100055_20010425X02