Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/09/0248
Entscheidungsdatum
19.09.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
37/03 Nationalbank
Norm
NBG 1984 §2 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Zumindest nach der wörtlichen Interpretation des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 NBG ist die Österreichische Nationalbank eine Körperschaft privaten Rechts, der nach im Einzelnen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Teilbereichen hoheitliche Funktionen zukommt. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.Zumindest nach der wörtlichen Interpretation des ersten Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, NBG ist die Österreichische Nationalbank eine Körperschaft privaten Rechts, der nach im Einzelnen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Teilbereichen hoheitliche Funktionen zukommt. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes
Selbstverwaltung VwRallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X02
Im RIS seit
15.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
JWR_1999090248_20010919X02