Verwaltungsgerichtshof
19.09.2001
99/09/0248
Zumindest nach der wörtlichen Interpretation des ersten Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, NBG ist die Österreichische Nationalbank eine Körperschaft privaten Rechts, der nach im Einzelnen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Teilbereichen hoheitliche Funktionen zukommt. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.