Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/09/0154

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG bzw. Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X03

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1999090154_20011218X03