Es ist nach § 43 Abs. 1 VStG bzw. § 51h Abs. 4 VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde.Es ist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG bzw. Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde.