Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (Hinweis E 11. 10. 1993, 92/09/0318, VwSlg 13917 A/1993, E 29. 10. 1997, 97/09/0183).Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verbunden ist (Hinweis E 11. 10. 1993, 92/09/0318, VwSlg 13917 A/1993, E 29. 10. 1997, 97/09/0183).