Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DO Wr 1994;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch im Disziplinarverfahren gilt der (strafrechtliche) Grundsatz, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war. Ändert sich zwischen der Tat und der Verfolgung die Rechtslage, so gilt im Falle der Strafbarkeit nach beiden Rechtslagen das Günstigkeitsprinzip, das heißt, dass jene Normen zur Anwendung gelangen, die in ihrer Gesamtschau für den Beschuldigten günstiger sind. Dabei sind die alte und die neue Rechtslage einander gegenüberzustellen (hier betreffend die Wr DO 1966 und die Wr DO 1974).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X04