Auch im Disziplinarverfahren gilt der (strafrechtliche) Grundsatz, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war. Ändert sich zwischen der Tat und der Verfolgung die Rechtslage, so gilt im Falle der Strafbarkeit nach beiden Rechtslagen das Günstigkeitsprinzip, das heißt, dass jene Normen zur Anwendung gelangen, die in ihrer Gesamtschau für den Beschuldigten günstiger sind. Dabei sind die alte und die neue Rechtslage einander gegenüberzustellen (hier betreffend die Wr DO 1966 und die Wr DO 1974).