§ 79 Abs 3 Wr DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf (objektive Verjährung). Da es sich dabei um einen (Strafverlust) Rechtsverlust (des Dienstgebers) - es erlischt die Strafbarkeit des Verhaltens - handelt, ist diese (objektive) Verjährungsfrist als eine materiellrechtliche Vorschrift anzusehen.Paragraph 79, Absatz 3, Wr DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf (objektive Verjährung). Da es sich dabei um einen (Strafverlust) Rechtsverlust (des Dienstgebers) - es erlischt die Strafbarkeit des Verhaltens - handelt, ist diese (objektive) Verjährungsfrist als eine materiellrechtliche Vorschrift anzusehen.