Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/09/0013

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090013.X04

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1999090013_20020523X04

Rechtssatz für 2005/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/09/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
HVG §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0013 E 23. Mai 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090081.X03

Im RIS seit

08.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005090081_20051123X03

Rechtssatz für 2011/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/09/0113

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
HVG §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1972
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0013 E 23. Mai 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090113.X04

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090113_20120126X04