Die Verschiebung der Zuständigkeit für Geschäftsführungsagenden (Hinweis E 26. Jänner 1982, 81/14/0083; E 24. Juni 1982, 81/15/0100; E 21. Mai 1992, 88/17/0216) hat nicht zur Folge, dass der durch Vereinbarung von bestimmten Agenden gerade befreite Mitgeschäftsführer - ohne das Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - verpflichtet wäre, sich (sogleich) um die Wiederherstellung seines Aufgabengebietes zu bemühen (vgl hingegen zur Pflicht des einzigen vertretungsbefugten Geschäftsführers, (jederzeit) für eine ungehinderte Ausübung seiner rechtlich oder faktisch eingeschränkten Funktion Sorge zu tragen, das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, 92/08/0072).Die Verschiebung der Zuständigkeit für Geschäftsführungsagenden (Hinweis E 26. Jänner 1982, 81/14/0083; E 24. Juni 1982, 81/15/0100; E 21. Mai 1992, 88/17/0216) hat nicht zur Folge, dass der durch Vereinbarung von bestimmten Agenden gerade befreite Mitgeschäftsführer - ohne das Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - verpflichtet wäre, sich (sogleich) um die Wiederherstellung seines Aufgabengebietes zu bemühen vergleiche hingegen zur Pflicht des einzigen vertretungsbefugten Geschäftsführers, (jederzeit) für eine ungehinderte Ausübung seiner rechtlich oder faktisch eingeschränkten Funktion Sorge zu tragen, das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, 92/08/0072).