Geht die Behörde von der Vorstellung aus, eine Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung von Geschäftsführeragenden könne wirksam nur schriftlich abgeschlossen werden, so ist dies verfehlt (Hinweise E 18. November 1991, 90/15/0123; E 29. April 1994, 93/17/0395; E 18. Oktober 1995, 91/13/0037).