Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15767 A/2002

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/08/0104

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2002, S 424-426;

Rechtssatz

Nur wenn trotz einer unverzüglichen Anzeige der fehlenden Verkehrstauglichkeit eines zur Erreichung des vom AMS zugewiesenen oder sich dem Arbeitslosen sonst bietenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kraftfahrzeuges und trotz für den Arbeitslosen gegebener Unzumutbarkeit, für die Reparatur selbst aufzukommen, das AMS von sich aus keine Schritte setzt, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen, und auch nicht konkret aufzuzeigen vermag, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des Paragraph 9, AlVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X07

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999080104_20020220X07