Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

99/08/0104

Rechtssatz

Nur wenn trotz einer unverzüglichen Anzeige der fehlenden Verkehrstauglichkeit eines zur Erreichung des vom AMS zugewiesenen oder sich dem Arbeitslosen sonst bietenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kraftfahrzeuges und trotz für den Arbeitslosen gegebener Unzumutbarkeit, für die Reparatur selbst aufzukommen, das AMS von sich aus keine Schritte setzt, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen, und auch nicht konkret aufzuzeigen vermag, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des Paragraph 9, AlVG zu beurteilen.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 2002, S 424-426;