Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15767 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/08/0104

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2002, S 424-426;

Rechtssatz

Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (so schon der Sache nach teils ausdrücklich, teils implizit die bisherige Rsp, Hinweis E 5. September 1995, 95/08/0002; E 26. Jänner 2000, 98/08/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X05

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999080104_20020220X05