Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
99/08/0104
Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (so schon der Sache nach teils ausdrücklich, teils implizit die bisherige Rsp, Hinweis E 5. September 1995, 95/08/0002; E 26. Jänner 2000, 98/08/0355).
Besprechung in:
DRdA 2002, S 424-426;