Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0086

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1991070086_19911126X01

Rechtssatz für 91/07/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0117

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/07/0086 1

Stammrechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070117.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991070117_19911210X01

Rechtssatz für 99/07/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/07/0195

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0086 E 26. November 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070195.X03

Im RIS seit

14.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070195_20001123X03

Rechtssatz für 2002/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0006

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0086 E 26. November 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070006.X02

Im RIS seit

03.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070006_20030911X02

Rechtssatz für 2011/09/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0215

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0086 E 26. November 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090215.X01

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090215_20120322X01