Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15342 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0191

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs2;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Dies findet seinen praktischen Sinn darin, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt allenfalls schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 290). Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des VwGH, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Beh eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zu erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinander zu setzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des VwGH selbst solche schriftliche Einwendungen, die gegen das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG verstossen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter von einem Boten übergeben werden und für die das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070191.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1999070191_20000203X02

Rechtssatz für 2006/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17521 A/2008

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0124

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF I 2004/010;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0191 E 3. Februar 2000 VwSlg 15342 A/2000 RS 2 (hier: nur Sätze 1-4; Zusatz: "Im vorliegenden Fall wurde die "Rechtsverbindliche Erklärung" weder als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen noch verlesen, auch nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde wurde kein diesbezüglicher Wunsch geäußert, sondern lediglich begehrt, dass die Erklärung von den Bauwerbern unterfertigt werde, widrigenfalls das Vorhaben "abgelehnt" werde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die genannten Voraussetzungen, die einen Verlust der Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG hindern, im Beschwerdefall nicht vorgelegen sind.")

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Dies findet seinen praktischen Sinn darin, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt allenfalls schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 290). Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des VwGH, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Beh eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zu erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinander zu setzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des VwGH selbst solche schriftliche Einwendungen, die gegen das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG verstossen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter von einem Boten übergeben werden und für die das Verbot des Paragraph 44, Absatz 2, AVG nicht gilt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050124.X02

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050124_20080910X02