Dem Besch wurde zur Last gelegt, im Tatzeitraum einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten nicht schriftlich bestellt und dies der Behörde nicht bekanntgegeben zu haben. Es handelt sich dabei um zwei von einander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen, welche einerseits den Unrechtsgehalt der unterlassenen schriftliche Bestellung eines entsprechend qualifizierten Abfallbeauftragten und andererseits jenen der unterbliebenen Bekanntgabe eines Abfallbeauftragten gegenüber der Behörde erfasst, was auch durch die Verwendung des Wortes "oder" in § 39 Abs. 1 lit. c Z.2 AWG 1990 zum Ausdruck gebracht wird.Dem Besch wurde zur Last gelegt, im Tatzeitraum einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten nicht schriftlich bestellt und dies der Behörde nicht bekanntgegeben zu haben. Es handelt sich dabei um zwei von einander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen, welche einerseits den Unrechtsgehalt der unterlassenen schriftliche Bestellung eines entsprechend qualifizierten Abfallbeauftragten und andererseits jenen der unterbliebenen Bekanntgabe eines Abfallbeauftragten gegenüber der Behörde erfasst, was auch durch die Verwendung des Wortes "oder" in Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, AWG 1990 zum Ausdruck gebracht wird.