§ 26 Abs 2 WRG gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 WRG bezeichneten Art beeinträchtigt wird, sofern bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beh mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten (OGH SZ 31/97, SZ 53/11). Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, dass die Beh mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat (OGH SZ 55/66).Paragraph 26, Absatz 2, WRG gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG bezeichneten Art beeinträchtigt wird, sofern bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beh mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten (OGH SZ 31/97, SZ 53/11). Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, dass die Beh mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat (OGH SZ 55/66).