Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15609 A/2001

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

99/07/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030

Norm

31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 Z1;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art9 idF 31991L0156;
EURallg;

Rechtssatz

Artikel 9, Absatz eins, der Abfallrichtlinie zielt mit der Anordnung, dass für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bestimmte Anlagen einer Genehmigung bedürfen, ua darauf ab, dass durch die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen die im Abfallbewirtschaftungsplan festgelegten Ziele nicht unterlaufen werden. Ob der Abfallbewirtschaftungsplan vorsieht, dass Deponien und Abfallbeseitigungsanlagen nur auf im Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehenen Standorten errichtet werden dürfen, überlässt die Abfallrichtlinie dem Abfallbewirtschaftungsplan. Die genannte Richtlinie ist in dieser Hinsicht indifferent. Sieht der Abfallbewirtschaftungsplan eine solche Koppelung von Standortausweisung und Genehmigung nicht vor, dann gehört eine solche Koppelung auch nicht zu den Zielen des Abfallbewirtschaftungsplanes, welche durch die Genehmigung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie gesichert werden sollen. Artikel 9, der Richtlinie setzt daher vom Abfallbewirtschaftungsplan gesetzte Ziele voraus, gibt aber dem Abfallbewirtschaftungsplan keine Ziele vor. Eine Vorschrift des Inhalts, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur auf Standorten genehmigt werden dürfen, die im Abfallbewirtschaftungsplan als solche ausgewiesen sind, enthält die Richtlinie daher nicht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X10

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070064_20010517X10