Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
Artikel 9, Absatz eins, der Abfallrichtlinie zielt mit der Anordnung, dass für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bestimmte Anlagen einer Genehmigung bedürfen, ua darauf ab, dass durch die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen die im Abfallbewirtschaftungsplan festgelegten Ziele nicht unterlaufen werden. Ob der Abfallbewirtschaftungsplan vorsieht, dass Deponien und Abfallbeseitigungsanlagen nur auf im Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehenen Standorten errichtet werden dürfen, überlässt die Abfallrichtlinie dem Abfallbewirtschaftungsplan. Die genannte Richtlinie ist in dieser Hinsicht indifferent. Sieht der Abfallbewirtschaftungsplan eine solche Koppelung von Standortausweisung und Genehmigung nicht vor, dann gehört eine solche Koppelung auch nicht zu den Zielen des Abfallbewirtschaftungsplanes, welche durch die Genehmigung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie gesichert werden sollen. Artikel 9, der Richtlinie setzt daher vom Abfallbewirtschaftungsplan gesetzte Ziele voraus, gibt aber dem Abfallbewirtschaftungsplan keine Ziele vor. Eine Vorschrift des Inhalts, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur auf Standorten genehmigt werden dürfen, die im Abfallbewirtschaftungsplan als solche ausgewiesen sind, enthält die Richtlinie daher nicht.