Die Erlangung der Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG 1990 idF vor der Novelle 1998/I/115 erforderte, dass während der Ediktalfrist Einwendungen erhoben wurden, die sich konkret auf die im § 75 Abs. 2 GewO 1994 angesprochenen Schutzgüter jener Person bezogen, die Einwendungen erhob. Wenn Einwendungen von Gemeinden keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Gemeinden im Sinn des § 29 Abs. 2 AWG 1990 erkennen lassen, so ist ihre Beschwerde betreffend den hinsichtlich einer Genehmigung nach § 29 AWG 1990 ergangenen Bescheid zurückzuweisen. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu befürchteten Gesundheitsgefährdungen für die Gemeindebevölkerung erfüllt nämlich die Voraussetzung einer Einwendung im Sinne des § 29 Abs. 4 AWG 1990 nicht.Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990 in der Fassung vor der Novelle 1998/I/115 erforderte, dass während der Ediktalfrist Einwendungen erhoben wurden, die sich konkret auf die im Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 angesprochenen Schutzgüter jener Person bezogen, die Einwendungen erhob. Wenn Einwendungen von Gemeinden keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Gemeinden im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 erkennen lassen, so ist ihre Beschwerde betreffend den hinsichtlich einer Genehmigung nach Paragraph 29, AWG 1990 ergangenen Bescheid zurückzuweisen. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu befürchteten Gesundheitsgefährdungen für die Gemeindebevölkerung erfüllt nämlich die Voraussetzung einer Einwendung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 nicht.