Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/07/0153
Entscheidungsdatum
27.06.2002
Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
Norm
AWG Wr 1994 §45 Abs3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/07/0177 E 27. Juni 2002
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 4
Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X03
Im RIS seit
07.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2001070153_20020627X03