Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2001/07/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, Wr AWG 1994 (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat")genügt es bereits für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung ist demnach nicht geboten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/07/0177 E 27. Juni 2002

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X03